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Überregional - Nürnberg

11. Aug 2017 - 17:50 Uhr

Gebrauchtwagenkäufer hat Anspruch auf Transportkostenvorschuss - Gericht: Nacherfüllung muss unentgeltlich sein

(D-AH/fk) – Wer sein Fahrzeug zur Nachbesserung über eine größere Distanz zur Werkstatt bringen muss, dem steht ein Kostenvorschuss zu, wenn die Gewährleistungsfrist des Händlers noch nicht abgelaufen ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 278/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Autofahrerin aus Schleswig-Holstein online einen Smart bei einem Händler aus Berlin erworben. Kurz darauf stellte sie aber einen Motorschaden fest und das Auto stand still. Da dieser noch unter die Gewährleistung fiel, bot der Händler die Nachbesserung des Autos an – allerdings in Berlin. Die Transportkosten des Autos in die Hauptstadt beliefen sich auf 280 Euro. Als der Händler nicht mehr auf ihre Anrufe und Briefe reagierte, ließ die Autofahrerin das Fahrzeug auf eigene Kosten in ihrer Nähe nachrüsten und verlangte daraufhin vom Händler Kostenerstattung und Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof entschied nun zugunsten der Käuferin und gab den Fall zurück an das zuständige Landgericht. Denn innerhalb der Gewährleistungsfrist ist der Händler stets zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Zwar befindet sich der Erfüllungsort der Nachbesserung beim Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers. „Der Verkäufer ist hier aber verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs unentgeltlich herzustellen“, erklärt Rechtsanwältin Britta Leineweber (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und das schließe die Transportkosten zum Erfüllungsort der Nachbesserung mit ein, so der Bundesgerichtshof.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 11.08.2017)


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