Asbest galt viele Jahre als ideales Isolier- und Brandschutzmaterial und wurde im Baugewerbe bis zu seinem generellen Herstellungs- und Wiederverwendungsverbot 1992 oft eingesetzt. „So finden sich auch heute noch in vielen älteren Gebäuden asbesthaltige Materialien auf dem Dach, in den Fassaden, Fußböden, Spachtelmassen und Fliesenklebern, an Heizungsanlagen oder in Kabelkanälen,“ berichtet Julia Morelle, Leiterin des Amtes für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht des Landratsamtes Ortenaukreis. „Selbst bei scheinbar harmlosen Sanierungs- oder Abbrucharbeiten werden Handwerker und auch Eigenbauer oft unerwartet mit Asbest konfrontiert und sind damit der Gefahr ausgesetzt, die heute als äußerst gefährlich bekannten Asbestfasern einzuatmen. Diese sind aber schon in geringster Anzahl verantwortlich für viele schwerwiegende, oft tödlich verlaufende Atemwegserkrankungen, von denen die Asbestose wohl die bekannteste ist.“
Abbruch- und Sanierungsarbeiten, bei denen asbesthaltige Materialien vorkommen, dürften deshalb nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Darüber hinaus müssten diese Arbeiten spätestens sieben Tage vor Beginn beim Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht angezeigt werden, so Morelle.
Wegen der hohen Gesundheitsgefahren durch Asbest braucht man für solche Arbeiten eine hohe Sach- und Fachkunde. Deshalb rät das Amt Privatpersonen dringend davon ab, Abbruch- oder Sanierungsarbeiten in Bereichen, in denen asbesthaltige Materialien zu erwarten sind, selbst durchzuführen. Sollten derartige Arbeiten doch durchgeführt werden, so müssten diese unter Beachtung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung sowie der technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 erfolgen.
Unter anderem sind folgende Vorgaben zu beachten: Es muss ein Schutzanzug sowie eine P2 Atemschutzmaske getragen werden. Das Material muss mit Wasser befeuchtet und feucht gehalten werden. Darüber hinaus müssen Asbestzementprodukte möglichst zerstörungsfrei und ohne Staubentwicklung entfernt werden. Das Bohren, Schleifen, Brechen, Sägen sowie Hoch- beziehungsweise Niederdruckreinigen von Asbestzementprodukten ist nicht zulässig und stellt einen Straftatbestand dar. Nach dem Abbau sind die Abfälle sofort zu verpacken und staubdicht abzukleben.
Eine besondere Unfallgefahr ergibt sich beim Betreten eines Daches aus Eternitplatten. Eternitplatten sind nicht durchtrittsicher. Die Platten dürfen nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, die mindestens einen halben Meter breit und gegen Verrutschen gesichert sind.
Nach der Demontage dürfen asbesthaltige Produkte weder weiterverwendet noch wieder eingebaut oder in Verkehr gebracht, wie beispielsweise verschenkt oder verkauft werden. „Auch heute findet man in den Zeitungen noch Kleinanzeigen, in denen gebrauchtes asbestzementhaltiges Baumaterial billig oder gar umsonst angeboten wird. Dieses ist unzulässig und stellt ebenfalls einen Straftatbestand dar“, erklärt die Amtsleiterin und richtet sich damit in besonderer Weise an die Bauherren im Ortenaukreis: „Asbest¬haltiger Müll muss nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz speziell entsorgt werden. Die richtige Entsorgungsanlage für Asbestzementabfälle im Ortenaukreis ist der Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg in Ringsheim.“
Weitere Auskünfte zum Umgang mit und zur Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen erteilt das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht, in der Badstraße 20, 77652 Offenburg, unter der Telefonnummer 0781 805 9907 oder 9818, oder Telefax 0781 805 9646 und E-Mail: gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de.
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Ortenaukreis - Ortenaukreis
23. Apr 2018 - 16:25 UhrVorsicht vor Asbest! - Tipps des Landratsamts Ortenaukreis zum Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen
Vorsicht vor Asbest! - Tipps des Landratsamts Ortenaukreis zum Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen
Julia Morelle, Leiterin des Amtes für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht im Landratsamt Ortenaukreis
Foto: Landratsamt Ortenaukreis
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